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Die Stiftung Hugenottenkirche der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsdorf wurde 2006 gegründet um die Arbeit der Gemeinde durch Sach- und Geldmittel zu fördern.

Das Stiftungsvermögen soll ungeschmälert erhalten bleiben. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind eherenamtlich tätig.
Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht der EKHN.

Dem Stiftungsrat gehören an:
Herr Klaus Bernhard (Vorsitzender)
Herr Manfred Gauterin
Frau Doris Riess
Herr Julius Schmidt
Herr Reinhold Steinhilber

Die bisherigen Ratsmitglieder, die Herren Eberhard Hisler und Werner Manz wurden im Gottesdienst am 06.11.22 verabschiedet mit vielem Dank für die jahrelange Arbeit. Neu berufen wurde vom Kirchenvorstand Herr Steinhilber und Frau Doris Riess..

Über Spenden oder Zustiftungen freuen wir uns. Wenden Sie sich an das Gemeindebüro (Tel. 06172 / 777 660).
Bankverbindungen
Nassauische Sparkasse Friedrichsdorf
IBAN DE61 5105 0015 0242 0026 28; BIC NASSDE55XXX

Die vollständige Fassung der Stiftung können Sie nachfolgend lesen:

Stiftung Hugenottenkirche
der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsdorf

Satzung

§ 1 Name und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen:

Stiftung Hugenottenkirche

(2) Die Stiftung ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts in der Verwaltung der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsdorf und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde
Friedrichsdorf
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln für

a) die Förderung von Projekten und Schwerpunkten der Kirchengemeinde ... auf den Gebieten
- der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit,
- der Erwachsenenbildung und
- der musikalischen Arbeit,
b) die Unterhaltung und Verbesserung von kirchengemeindlichen Gebäuden und Anlagen,
c) die Öffentlichkeitsarbeit,
d) die diakonischen Aufgaben der Kirchengemeinde,
e) die Finanzierung der Personalkosten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde und
f) die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Kirchengemeinde.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 44.280,00 € (in Worten: Vierundvierzigtausendzweihunder tundachtzig Euro) ausgestattet.

(2) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand möglichst ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen die jährlichen Erträge aus der Vermögensanlage oder die sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel ganz oder teilweise der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(3) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Kirchengemeinde oder Dritter, die ausdrücklich als solche bestimmt sind, erhöht werden.

(4) Das Vermögen soll bei der Gesamtkirchenkasse angelegt werden. Die Anlage von Vermögen außerhalb der Gesamtkirchenkasse bedarf der Genehmigung der Kirchenverwaltung.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 und Nr. 12 AO.

(2) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Stiftungsrat
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Er besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Kirchenvorstand für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

(2) Mitglied im Stiftungsrat kann nur werden, wer für einen Kirchenvorstand wählbar ist. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, wählt der Kirchenvorstand für die restliche Dauer der Amtszeit ein neues Mitglied.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied.

§ 6 Aufgaben und Beschlussfassung
(1) Der Stiftungsrat beschließt auf Antrag des Kirchenvorstands über die Verwendung der Stiftungsmittel.

(2) Der Stiftungsrat macht die Stiftung gemeinsam mit dem Kirchenvorstand in der Öffentlichkeit bekannt und wirbt Zustiftungen ein.

(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von sechs Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(4) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Aufhebung der Stiftung betreffen, können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder auf Sitzungen gefasst werden.

(5) Satzungsänderungen oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung des Kirchenvorstands und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau als kirchlicher Stiftungsaufsicht.

(6) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Seine Beschlüsse sind zu
protokollieren.

§ 7 Treuhandverwaltung
(1) Der Kirchenvorstand verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des Stiftungsrats und wickelt die Maßnahmen ab.

(2) Der Kirchenvorstand legt dem Stiftungsrat auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert und
Vorschläge zur Mittelverwendung im neuen Geschäftsjahr („Haushaltsplan“) enthält.

(3) Für die Treuhandverwaltung gelten die Vorschriften der Kirchlichen Haushaltsordnung sinngemäß.

§ 8 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nach Maßgabe der jeweils geltenden Stiftungsgesetze.

§ 9 Umwandlung, Aufhebung oder Zusammenlegung
Die Umwandlung, Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung ist nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.

§ 10 Anfallberechtigung
Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Kirchengemeinde, die es ausschließlich und unmittelbar für einen kirchlichen Zweck zu verwenden hat, der dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst ähnlich ist.


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