Vereinbarung über die Zusammenarbeit in der ACGF (VbACGF) 15.03.2024 Präambel Die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Gemeinden Friedrichsdorf, ACGF, ist eine Gemeinschaft von Gemeinden verschiedener Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehören. Sie bekennen den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland. Sie bemühen sich, gemeinsam zu erfüllen, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. § 1 Name und Sitz Die Gemeinschaft trägt den Namen: Arbeitsgemeinschaft Christlicher Gemeinden Friedrichsdorf, ACGF, und hat ihren Sitz in Friedrichsdorf. § 2 Ziele Die ACGF setzt sich zum Ziel, die Einheit des christlichen Glaubens in der Verschiedenheit der kirchlichen Traditionen zu zeigen und zu leben, das ökumenische Bewusstsein in den Gemeinden zu stärken und bisher vorhandene Möglichkeiten gemeinsamen Wirkens in der Öffentlichkeit zu vertiefen. Die ACGF steht dabei in Verbindung mit der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK). § 3 Aufgaben Die ACGF hat vornehmlich folgende Aufgaben: I. II. III. Die gemeinsame Besinnung auf Fragen des Glaubens und des Lebens und die Weitergabe von Anstößen zu einer entsprechenden Besinnung innerhalb und außerhalb der Gemeinden; Das theologische Gespräch unter den Mitgliedern mit dem Ziel der Klärung und Verständigung; Die Empfehlung, Förderung und Durchführung von Aufgaben, die die Gemeinden in Friedrichsdorf gemeinsam in die Hand nehmen können, um dadurch ihre Verbundenheit in Zeugnis und Dienst sichtbar zu machen. Seite 1 von 4 Vereinbarung über die Zusammenarbeit in der ACGF (VbACGF) 15.03.2024 § 4 Mitgliedschaft I. II. III. I. II. III. Mitglieder der ACGF sind die unterzeichnenden kirchlichen Gemeinden in Friedrichsdorf und die Dienste der Sonderseelsorge. Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an die ACGF voraus. Voraussetzung für die Aufnahme in die ACGF ist die Zugehörigkeit zur ACK, die Anerkennung der Präambel und der in den § 2 und § 3 der Satzung genannten Ziele und Aufgaben. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand der ACGF oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller Delegierten. § 5 Mitgliedsbeiträge Die Mitglieder finanzieren die Arbeit der ACGF durch jährliche Mitgliedsbeiträge, die jeweils bis Ende März zu entrichten sind. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Auf Antrag des Vorstandes kann die Delegiertenversammlung außerordentliche Umlagen beschließen. Beschlüsse über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlicher Umlagen bedürfen der Einstimmigkeit der beschlussfähigen Delegiertenversammlung. § 6 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der ACGF ist das Kalenderjahr. § 7 Vertretung der Mitglieder in den Versammlungen der ACGF I. II. Die Mitglieder der ACGF (§4) werden in den Versammlungen und in allen weiteren Tätigkeiten der ACGF durch Delegierte vertreten. Die evangelischen Gemeinden Friedrichsdorf, Köppern, Burgholzhausen und Seulberg, die katholische Gemeinde Burgholzhausen "Heilig Kreuz", die katholische Gemeinde St. Bonifatius, die evangelisch-methodistische Gemeinde Friedrichsdorf und die koreanische Gemeinde Uri-Hana entsenden je zwei Delegierte. Die katholische Gemeinde St. Josef wird von einem/einer Delegierten vertreten. Ebenso entsenden die Dienste der Sonderseelsorge insgesamt einen/eine Delegierte/n. Alle Delegierten sollen eine Stellvertretung benennen, die sie bei Verhinderung vertritt. § 8 Organe der ACGF Organe der ACGF sind: 1. der Vorstand 2. die Delegiertenversammlung Seite 2 von 4 Vereinbarung über die Zusammenarbeit in der ACGF (VbACGF) 15.03.2024 § 9 Der Vorstand I. II. III. IV. I. II. III. IV. Dem Vorstand können nur Delegierte angehören. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/Kassenwartin und bis zu zwei Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam die ACGF nach innen und außen. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist es wünschenswert, dass die verschiedenen Ortsteile und verschiedenen christlichen Bekenntnisse vertreten sind. Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung in geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen für die einzelnen Vorstandspositionen mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sollte es für den Posten der/des Vorsitzenden, der Stellvertreterin/des /Stellvertreters und der Kassenwartin/des Kassenwarts nur eine Bewerbung geben, kann auch per Akklamation gewählt werden. Die Beisitzer können in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den/die Schriftführer/in. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so findet eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode durch die Delegiertenversammlung statt. Dem Vorstand obliegt die Leitung der ACGF. Er bereitet die Sitzungen vor und ist für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich. § 10 Delegiertenversammlung Die Delegiertenversammlung der ACGF wird jährlich mindestens zweimal vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend ist. Der Vorstand hat unverzüglich eine Versammlung einzuberufen, wenn das Interesse der ACGF es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes fordern. Die Versammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Umsetzung der in § 3 genannten Aufgaben der ACGF 2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung 3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers 4. Wahl und Abberufung des Vorstands 5. Wahl eines Rechnungsprüfers/einer Rechnungsprüferin 6. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags 7. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern 8. Änderung der VbACGF und Auflösung der Gemeinschaft. Außer in den Fällen der § 4 Abs. III, § 5 Abs. III, § 12 und § 13 beschließt die Versammlung mit Stimmenmehrheit. Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und allen Delegierten zu übersenden. Seite 3 von 4 Vereinbarung über die Zusammenarbeit in der ACGF (VbACGF) 15.03.2024 § 11 Änderungen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit in der ACGF (VbACGF) I. II. I. II. Die VbACGF kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten geändert werden. Den Delegierten müssen die vorgesehenen Änderungen mit der Tagesordnung im Wortlaut bekannt gegeben werden. §12 Auflösung der Gemeinschaft Die Auflösung der ACGF kann nur in einer außerordentlichen Delegiertenversammlung, die zu diesem Zweck mit einer Frist von 4 Wochen einberufen wurde, erfolgen. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller Delegierten gefasst werden. Im Falle der Auflösung der ACGF soll das nach Zahlung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen für karitative Zwecke verwenden werden. § 13 Genehmigung Diese VbACGF bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung aller Mitglieder. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen ebenfalls der Genehmigung aller Mitglieder. Diese Vereinbarung wird genehmigt von folgenden Mitgliedern: Evangelische Kirchengemeinde Burgholzhausen Evangelische Kirchengemeinde Friedrichsdorf Evangelische Kirchengemeinde Köppern Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Seulberg Evangelisch-methodistische Kirche, Bezirk Friedrichsdorf Katholische Kirchengemeinde "Heilig Kreuz" Burgholzhausen Katholische Pfarrei St. Marien Bad Homburg-Friedrichsdorf, Kirchort St. Bonifatius Katholische Pfarrei St. Marien Bad Homburg-Friedrichsdorf, Kirchort St. Josef Koreanische Gemeinde Uri-Hana Dienste der Sonderseelsorge